Satzung

SATZUNG

§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS

Der Name des Vereins lautet Obst— und Gartenbauverein Weitramsdorf e.V.
Der Obst-und Gartenbauverein Weitramsdorf erstreckt seine Tätigkeit auf das
Gebiet des Obst-und Gartenbaues und der Landespflege. Der Sitz des Vereins
ist 96479 Weitramsdorf. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 ZWECK DES VEREINS

                  (l) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein bezweckt im Rahmen des Obst— und Gartenbaues,
die Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung
     einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein
           fördert insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung
der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
            Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
       Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe
des Vereins.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum
Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es

    l. einer vom Beitretenden unterzeichneten unbedingten Erklärung
    des Beitritts.
    2. eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes. Lehnt der Vorstand
    die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Berufung an die
    Vereinsleitung ergreifen, welche endgültig entscheidet.
                     3. Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders
             verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der
            Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Darüber
    hinaus wird jedes Mitglied, welches zwischenzeitlich 40 Jahre dem
       Verein angehört, von der Vereinsleitung zum Ehrenmitglied ernannt.

§ 4 AUSSCHEIDEN AUS DEM VEREIN

Die Mitgliedschaft endet:

    l. durch Ableben
    2. durch Austritt; der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist
        nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer viertel-
             jährlichen Kündigungsfrist möglich, der Jahresbeitrag für das laufende
    Jahr ist daher voll zu entrichten; der Austretende verliert jeden
    Anspruch gegen den Verein und sein Vennögen.
    3. durch Ausschluss.
 
§ 5 AUSSCHLUSS

Ein Mitglied kann jeder Zeit aus dem Verein ausgeschlossen werden.

    l. wegen einer unehrenhaften Handlung.
    2. wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung
    nicht entrichtet wurden.
    Die Ausschließung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes zum Ende
    des Geschäftsjahres durch Streichung aus der Mitgliederliste. Vor
    der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit
    zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluß hat die Tatsache,
    auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen oder
            satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluß ist dem
    ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich mittels einge-
         schriebenen Briefes mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben
       kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen,
    es sei denn, dass der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluss
        eingelegt hat. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluß
   innerhalb von vier Wochen seit Zustellung des Briefes durch Berufung
    an die Vereinsleitung anfechten, welche, vorbehaltlich des ordentlichen
               Rechtsweges, endgültig entscheidet. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene
    Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvennögen. Sie sind
    aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu
    erfüllen.

§ 6 RECHTE DER MITGLIEDER

Die Mitglieder haben das Recht

    l. die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins
    zu fordern
          2. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
    3. beim Verein Anträge zu erstellen.
 
§ 7 PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Die Mitglieder haben die Verpflichtung

        l. die Bestrebungen des Vereins kräftigst zu fördem,
    2. die Satzung des Vereins zu befolgen,
                      3. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,
    4. die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.
 
§ 8 ORGANE DES VEREINS

(1) Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch
    l. die Mitgliederversammlung
    2. die Vereinsleitung
    3. den Vorstand
(2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und
          Landespflege, gleichzeitig auch des örtlich zuständigen Bezirks-und Kreisverbandes.

§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG  

Die ordentliche Mitgliedeversannnlung findet alljährlich tunlichst in der Zeit
von Dezember bis Februar statt.
          Zur Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand
jederzeit berechtigt: er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von
mindestens einem fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes
schriftlich beantragt wird.

§ 10 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

         Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat durch Bekannt-
  machung im Amtsblatt der Gemeinde Weitramsdorf zu erfolgen. Die Einberufung
     muss mindestens acht Tage vorher, unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände
erfolgen. Über Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die
Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen.

§ 11 DURCHFÜHRUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine
qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher
       Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Abänderung der
Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei viertel der erschienenen Mitglieder.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt die
                Versammlung. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der l. Vereinsvorsitzende.
   Ist dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt
den Vorsitz der 2. Vereinsvorsitzende. Ist auch dieser verhindert oder am
Gegenstand der Beratung beteiligt so wählt die Mitgliederversammlung für
diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer,
       bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied
der Vereinsleitung eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden
und Schriftüihrer zu unterzeichnen.

§ 12 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

    l. Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits-und
              Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes und des Vereinskassiers
               2. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes
    3. Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages
    4. Festsetzung und Abänderung der Satzung,
    5. Wahl der Vereinsleitung (§13)
    6. Wahl der Rechnungsprüfer
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
         8. Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge,
       9. Vorbescheidung von Beschwerden gegen die Vereinsleitung,
    10.Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

§ 13 DIE VEREINSLEITUNG

Die Vereinsleitung besteht aus dem l. Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vereinsvor-
     sitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier sowie einigen Vereinsmitgliedern,
  welche auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt
  werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter des Schriftführers und des Kassiers
können auch von einer Person geführt werden.

        Die Mitgliedewersmnmlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder
einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der
Vereinsleitung. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der
     Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen
               oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.

§ l4 BESCHLUSSFASSUNG IN DER VEREINSLEITUNG

Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer
Mitglieder anwesend ist.

                    Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung.

§ 15 AUFGABEN DER VEREINSLEITUNG

Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit
                    diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen
sind. Insbesondere obliegt ihr
    1. Erstellung des Tätigkeitsberichtes,
    2. Vorprüfung des Kassenberichtes,
    3. Aufstellung des Haushalts-und Arbeitsplanes für das kommende Jahr
    4. Vorschlag über die Höhe des Vereinbeitrages,
    5. Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden
    Fragen.

§ 16 VORSTAND

Der Vorstand besteht aus dem l. Vereinsvorsitzenden und dem 2. Vereinsvor-
    sitzenden. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in
  geheimer, schriftlicher Abstimmung oder per Handzeichen aus ihrer Mitte auf
  drei Jahre gewählt (§13). Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann jederzeit
   durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden. Die Vorstandsmitglieder
     verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihnen
im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Mitgliederversammlung zu
bestimmende Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden.

Der l. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils
  allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung
eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vereins-
    vorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvor-
sitzende verhindert ist. Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Mitglieder-
versammlung ein und bestimmt den Termin sowie den Tagungsort.  

§ 17 AUFGABEN DES VORSTANDES

Vereinsintern gilt‚ dass der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvor-
         sitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu 250,--EURO
      vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen
Zahlungsanweisungen. Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Sitzungen der
   Vereinsleitung und der Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Er führt die
          laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den Beschlüssen der Mitgliederver-
sammlung und der Vereinsleitung. Ebenso sind die vom Kreis-. Bezirks-und
Landesverband ergangenen Anweisungen zu befolgen.

§ 18 BETRIEBSMITTEL

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch

    l. Mitgliederbeiträge
    2. Spenden und sonstige Zuwendungen
    3. Einnahmen aus Untemehmungen und Veranstaltungen des Vereins.
 
§ l9 JAHRESMITGLIEDSBEITRAG

Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beträgen für die übergeordneten Verbände.

§ 20 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 21 AUFGABEN DES KASSIERS

   Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlungen
leisten ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden. Er hat insbesondere
    l. sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen
    des Vereinsvorsitzenden zu tätigen und sachgemäß zu verbuchen.
    2. die Jahresrechnung nach Jahresabschluß so zeitig zu fertigen, dass
    sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann,
    3. ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets
    auf dem laufenden zu halten.
    4. die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig einzuziehen,
    5. die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden
    Anweisungen abzuliefern.

§ 22 AUFGABEN DES SCHRIFTFÜHRERS  

Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den
Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen des Vereins
und alle Sitzungen der Vereinsleitung und des Vorstandes hat er eine
fortlaufende Niederschrift zu fertigen. Alle Niederschriften sind vom
Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Der Schriftführer
     fertigt zum Jahresschluss im Benehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätig-
keitsbericht zur Vorlage bei der ordentlichen Mitgliederversammlung an.

§ 23 SATZUNGSÄNDERUNG-AUFLÖSUNG DES VEREINS

    1. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche
    nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von
    mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens
        vier Wochen vor der beschließenden Mitgliedenersammlung beim Vorstand
    schriftlich eingereicht werden.
    2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der
    erschienenen Mitglieder erforderlich.
    3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks
    fällt das Vermögen an die Gemeinde 96479 Weitramsdorf, die es als
    Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar und ausschließlich
    für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landschaftspflege zu
    verwenden hat.

§ 24 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG

Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung in Kraft


Weitramsdorf, den 13.01.2019     Bernd-Ulrich Schmölz
                                                            ( 1. Vorsitzender )




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